====== Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über Nachlassanspruch ====== § 327 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rechtskraft eines Urteils zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch. **§ 327 (2) ZPO** Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist. ===== siehe auch ===== § 327 ZPO -> [[Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung]] \\ Regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben.