====== Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung ====== § 305b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Geltendmachung der Einrede nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt. **§ 305b ZPO** Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== [Hier würde der Gliederungspunkt eingefügt werden, sobald er bekannt ist, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung des Abschnitts.]