====== Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung ====== § 305a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung ergehen kann. § 305a (1) ZPO -> [[Bedingungen für die Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung]] \\ Beschreibt, unter welchen Umständen das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen kann. § 305a (2) ZPO -> [[Vorbehalt im Urteil bei Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung]] \\ Regelt, dass das Urteil unter einem Vorbehalt ergeht, wenn das Gericht die Haftungsbeschränkung unberücksichtigt lässt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und besonderen Vorschriften für bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten.