====== Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ====== § 305 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht. § 305 (1) ZPO -> [[Geltendmachung von Einreden durch den Erben]] \\ Erklärt, dass die Geltendmachung von Einreden durch den Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Verurteilung unter Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt. § 305 (2) ZPO -> [[Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner]] \\ Regelt, dass das Gleiche für die Einreden gilt, die dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft zustehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Urteile|Urteile]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Wirkungen von Vorbehaltsurteilen, Zwischenurteilen und Endurteilen.