====== Urteil ohne mündliche Verhandlung ====== § 341 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. **§ 341 (2) ZPO** Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. ===== siehe auch ===== § 341 ZPO -> [[Einspruchsprüfung]] \\ Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.