====== Urteil ====== Ein Urteil ist eine abschließende Entscheidung [-> [[Grundrecht:Gerichtsentscheidung]]] in einem [[Verfahrensrecht:Rechtsstreit]], in der das [[Grundrecht:Gericht]] nach Prüfung der Sach- und [[Rechtslage]] eine verbindliche [[Grundrecht:Gerichtsentscheidung|Entscheidung]] trifft, die [[Grundrecht:Rechte und Pflichten]] der [[Verfahrensrecht:Partei|Parteien]] festlegt. § 304 ZPO -> [[Grundurteil]] \\ § 310 ZPO -> [[Urteilsverkündung]] \\ § 313 (1) ZPO -> [[Bestandteile des Urteils]] \\ § 313 (1) Nr. 1 ZPO -> [[Bestandteile des Urteils|Informationen über die Parteien]] \\ § 313 (1) Nr. 2 ZPO -> [[Bestandteile des Urteils|Informationen über das Gericht]] \\ § 313 (1) Nr. 3 ZPO -> [[Bestandteile des Urteils|Informationen über den Zeitpunkt des Urteils]] \\ § 313 (1) Nr. 4 ZPO -> [[Urteilsformel]] \\ § 313 (1) Nr. 5 ZPO -> [[Tatbestand des Urteils]] \\ § 313 (1) Nr. 6 ZPO -> [[Entscheidungsgründe]] \\ § 313 (2) ZPO -> [[Tatbestand des Urteils|Inhalt des Tatbestands des Urteils]] \\ § 313 (3) ZPO -> [[Entscheidungsgründe|Inhalt der Entscheidungsgründe]] \\ § 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]] \\ § 315 ZPO -> [[Unterschrift der Richter]] \\ § 318 ZPO -> [[Bindung des Gerichts]] \\ § 321 (1) ZPO -> [[Ergänzung des Urteils]] \\ § 325 ZPO -> [[Subjektive Rechtskraftwirkung]] \\ § 725 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel]] -> [[Urteilsinhalt]] \\ -> [[Urteilsformel]] \\ -> [[Gestaltungsurteil]] \\ -> [[Feststellungsurteil]] \\ -> [[Leistungsurteil]] \\ -> [[Urteilsgründe]] \\ -> [[Begründungspflicht]] \\ -> [[Bekanntmachung des Urteils]] \\ -> [[Verkündungsmängel]] \\ -> [[Urteilsberichtigung]] \\ -> [[Rechtskraft]] \\ -> [[Materielle Rechtskraft]] \\ -> [[Richterliche Rechtsfortbildung]] \\ Nach ihrer Rechtsfolge lassen sich Urteile als [[Gestaltungsurteil|Gestaltungsurteile]], [[Feststellungsurteil|Feststellungsurteile]], oder [[Leistungsurteil|Leistungsurteile]] differenzieren. Das zivilrechtliche Verfahren wird durch Urteil beendet (§ 300 ff. ZPO). Der [[Urteilsinhalt|Inhalt eines Urteils]] ist in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die [[Entscheidungsgründe]], erforderlichenfalls auch das [[Parteivorbringen]], heranzuziehen. Der [[Urteilsausspruch]] muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der [[Urteilsinhalt]] in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der [[Urteilsformel]] ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 21 f. = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II, mwN)) ==== Unterscheidung von Urteilen nach ihrer Bedeutung für die Erledigung des Rechtsstreits ==== * § 300 I 1 ZPO, Endurteil, beendet die Instanz und entscheidet über den Streitgegenstand (Normalfall). * § 301 ZPO, Teilurteil; bewirkt eine vertikale Teilung des Prozessstoffs. Es wird bei Anspruchshäufung angewandt, wenn der eine der Ansprüche bereits entscheidungsreif ist, der andere jedoch nicht. Beispielsweise Unterlassungsanspruch aber noch nicht Schadensersatzanspruch; Klage aber nicht Widerklage, oder umgekehrt. Das Teilurteil ist selbständig rechtsmittelfähig. * § 303 ZPO, Zwischenurteil, bewirkt eine horizontale Teilung des Prozessstoffs. Es wird bei Entscheidungen über prozessuale Vorfragen, wie beispielsweise die [[Ausländersicherheit]] nach § 110 I ZPO oder die Zulässigkeit nach § 280 I ZPO bzw. § 84 I S. 2 PatG angewandt. Da Zwischenurteil ist selbständig rechtsmittelfähig. * §§ 330 - 333 ZPO, [[Säumnisurteil|Versäumnisurteil]], Sanktion, wenn eine der Parteien nicht zur Verhandlung erscheint. Es werden drei Arten unterschieden. * § 330 ZPO, echtes Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Kläger. * § 331 ZPO, echtes Versäumnisurteil gegen den nicht erschienen Beklagten. * § 331a ZPO, unechtes Säumnisurteil gegen den Kläger; Klageabweisung trotz Antrag auf Säumnis gegen den Beklagten. * § 3044 ZPO, Grundurteil, ist ein Zwischenurteil, in dem über den Grund des prozessualen Anspruchs vorab entschieden wird. Es setzt voraus, dass Grund und Betrag des Anspruchs streitig sind und das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejaht. Der Erlass des Grundurteils steht im Ermessen des Gerichts. Es ist grundsätzlich wie ein Endurteil anfechtbar. I.d.R. enthält es keine Kostenentscheidung, diese ist dem Schlussurteil vorbehalten. (Beispiel: Verletzungsklage mit beziffertem Schadensersatzanspruch, Gericht ordnet Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens an; das dauert. Kläger will feststellen, dass Verletzung vorliegt -> Zwischenurteil, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Im Schlussurteil erfolgt Entscheidung über Schadensersatzanspruch. Ist dieser mit Null beziffert -> Klageabweisung. Verfahrensbeendigung erfolgt durch das Schlussurteil im Verein mit dem Grundurteil.) ==== Aufbau des Urteils ==== Grundbestandteile des Endurteils: * § 310 I S. 1, ZPO, Verkündigungstermin * § 310 I S. 1 ZPO, Verkündung * § 317 II, ZPO, Ausfertigung ==== DPMA und BPatG ==== kein Versäumnisurteil möglich. Im Nichtigkeitsverfahren gilt statt einer Versäumnisregel die Beweisregel des § 82 II PatG, die jedoch eine Prüfung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe durch den Senat nicht überflüssig macht. Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erfolgt gemäß § 17 I GbrMG die Löschung per Gesetz, wenn sich der Gegner nicht innerhalb der Monatsfrist äußert. ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Gerichtsentscheidung]] \\ Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem ein Gericht über einen rechtlichen Streitfall oder eine Rechtsfrage entscheidet. ====== Urteil ====== § 1102 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Urteile keiner Verkündung bedürfen und die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird. **§ 1102 ZPO** Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 6 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007|Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensweisen und Vorschriften im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, einschließlich der Anpassungen an die Verfahrensregeln und die Zuständigkeit der Gerichte.