====== Urkundsbeamte ====== § 49 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften des betreffenden Titels auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden sind und die Entscheidung durch das Gericht erfolgt, bei dem er angestellt ist. **§ 49 ZPO** Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Verfahren|Verfahren]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für die Durchführung von Zivilprozessen maßgeblich sind, einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrensleitung, die Verfahrensbeteiligten und die gerichtlichen Entscheidungen.