====== Urkundenbeweis durch Vorlegung ====== § 595 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann. **§ 595 (3) ZPO** Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden. ===== siehe auch ===== § 595 ZPO -> [[Keine Widerklage; Beweismittel]] \\ Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.