====== Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren ====== § 703a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren für den Erlass von Mahnbescheiden im Zusammenhang mit Urkunden, Wechseln und Schecks. § 703a (1) ZPO -> [[Bezeichnung des Mahnbescheids]] \\ Legt fest, dass der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet wird, wenn der Antrag darauf gerichtet ist. § 703a (2) ZPO -> [[Besondere Vorschriften für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren]] \\ Beschreibt die besonderen Vorschriften, die für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten, einschließlich der Bezeichnung der Urkunden und der Wirkung eines Widerspruchs. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Widerspruch ein streitiges Verfahren zu verhindern.