====== Urheberbenennung bei Besitz ====== § 76 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird. § 76 (1) ZPO -> [[Benennung des mittelbaren Besitzers vor der Hauptverhandlung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, vor der Hauptverhandlung den mittelbaren Besitzer zu benennen und die Ladung zur Erklärung zu beantragen. § 76 (2) ZPO -> [[Reaktion des mittelbaren Besitzers auf die Benennung]] \\ Beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt. § 76 (3) ZPO -> [[Übernahme des Prozesses durch den mittelbaren Besitzer]] \\ Regelt die Möglichkeit, dass der benannte mittelbare Besitzer den Prozess mit Zustimmung des Beklagten übernimmt. § 76 (4) ZPO -> [[Entbindung des Beklagten von der Klage]] \\ Erklärt, dass der Beklagte von der Klage entbunden werden kann, wenn der benannte mittelbare Besitzer den Prozess übernimmt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter|Beteiligung Dritter]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Verfahren, wie Dritte in einen laufenden Prozess einbezogen werden können, sei es durch Streitverkündung, Nebenintervention oder durch die Benennung von mittelbaren Besitzern.