====== Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts ====== Artikel 29 (3) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] legt fest, dass sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. **Artikel 29 (3)** Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 29 -> [[Anhängigkeitsregel]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.