====== Unzuständigkeitserklärung bei mehreren zuständigen Gerichten ====== Artikel 31 (1) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] bestimmt, dass sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss. **Artikel 31 (1)** Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. ===== siehe auch ===== Artikel 31 -> [[Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.