====== Unzulässigkeit von Widerklagen ====== § 595 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind. **§ 595 (1) ZPO** Widerklagen sind nicht statthaft. ===== siehe auch ===== § 595 ZPO -> [[Keine Widerklage; Beweismittel]] \\ Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.