====== Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung ====== § 335 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen ist. § 335 (1) ZPO -> [[Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist, wie z.B. unzureichende Ladung der nicht erschienenen Partei oder fehlende Mitteilung eines Antrags. § 335 (2) ZPO -> [[Ladung bei Vertagung der Verhandlung]] \\ Regelt die Verpflichtung zur Ladung der nicht erschienenen Partei zu einem neuen Termin, wenn die Verhandlung vertagt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensabläufe und Anforderungen, die bis zum Erlass eines Urteils im ersten Rechtszug zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Ladung der Parteien und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.