====== Unzulässigkeit des Arrestes in Seeschiffe ====== § 930 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Arrest in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig ist. **§ 930 (4) ZPO** Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. ===== siehe auch ===== § 930 ZPO -> [[Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.