====== Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in unentbehrliche Sachen ====== § 882a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind. **§ 882a (2) ZPO** Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören. ===== siehe auch ===== § 882a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.