====== Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei Aufhebung des Zahlungsbefehls ====== § 1092a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, wenn der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt wurde und der Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird. **§ 1092a (2) ZPO** Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 1092a ZPO -> [[Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls]] \\ Regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.