====== Unzulässigkeit der Widerklage bei Nichteinhaltung der Verordnung ====== § 1099 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, unzulässig ist, außer in bestimmten Ausnahmefällen. **§ 1099 (1) ZPO** Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzuweisen. ===== siehe auch ===== § 1099 ZPO -> [[Widerklage]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Fortführung einer Widerklage im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.