====== Unzulässigkeit der Vollstreckung in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter ====== § 882a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt das Vollstreckungsgericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn sie in unentbehrliche Sachen im Eigentum Dritter erfolgen soll. **§ 882a (4) ZPO** Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind 1. der Schuldner und 2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören. ===== siehe auch ===== § 882a ZPO -> [[Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.