====== Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zuständigkeitsfragen ====== § 576 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden kann. **§ 576 (2) ZPO** Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. ===== siehe auch ===== § 576 ZPO -> [[Gründe der Rechtsbeschwerde]] \\ Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.