====== Unzulässigkeit der Haftvollstreckung nach Zeitablauf ====== § 802h (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist, wenn seit dem Tag der Erlassung zwei Jahre vergangen sind. **§ 802h (1) ZPO** Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. ===== siehe auch ===== § 802h ZPO -> [[Unzulässigkeit der Haftvollstreckung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.