====== Unzulässigkeit der Haftvollstreckung bei Gesundheitsgefahr ====== § 802h (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Haft nicht vollstreckt werden darf, wenn die Gesundheit des Schuldners durch die Vollstreckung einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. **§ 802h (2) ZPO** Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. ===== siehe auch ===== § 802h ZPO -> [[Unzulässigkeit der Haftvollstreckung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.