====== Unzulässigkeit der Haftvollstreckung ====== § 802h der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist. § 802h (1) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Haftvollstreckung nach Zeitablauf]] \\ Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. § 802h (2) ZPO -> [[Unzulässigkeit der Haftvollstreckung bei Gesundheitsgefahr]] \\ Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen|Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen]] \\ Regelt die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, einschließlich der Bedingungen und Einschränkungen für die Vollstreckung von Haftbefehlen und anderen Zwangsmaßnahmen.