====== Unzulässigkeit der Berufung wegen Zuständigkeitsfragen ====== § 513 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) schließt die Berufung aus, wenn sie darauf gestützt wird, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. **§ 513 (2) ZPO** Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. ===== siehe auch ===== § 513 ZPO -> [[Berufungsgründe]] \\ Legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.