====== Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung ====== § 452 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist. **§ 452 (4) ZPO** Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig. ===== siehe auch ===== § 452 ZPO -> [[Beeidigung der Partei]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.