====== Unzulässigkeit der Anfechtung ohne Hauptsachenrechtsmittel ====== § 99 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. **§ 99 (1) ZPO** Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. ===== siehe auch ===== § 99 ZPO -> [[Anfechtung von Kostenentscheidungen]] \\ Regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache.