====== Unzulässigkeit bei unzulässiger Zuständigkeitsvereinbarung ====== § 33 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Regelung des Absatzes 1 nicht gilt, wenn die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. **§ 33 (2) ZPO** Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. ===== siehe auch ===== § 33 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand der Widerklage]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand der Widerklage, also wann und wo eine Widerklage erhoben werden kann.