====== Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Mietverhältnissen ====== § 1030 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen für Mietverhältnisse über Wohnraum im Inland, mit Ausnahmen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB. **§ 1030 (2) ZPO** Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt. ===== siehe auch ===== § 1030 ZPO -> [[Schiedsfähigkeit]] \\ Regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.