====== Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ohne bestimmtes Rechtsverhältnis ====== § 40 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. **§ 40 (1) ZPO** Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. ===== siehe auch ===== § 40 ZPO -> [[Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung]] \\ Behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.