====== Unwirksamkeit der Zustellung bei Beteiligung am Rechtsstreit ====== § 178 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unwirksamkeit der Zustellung an Personen, die am Rechtsstreit als Gegner beteiligt sind. **§ 178 (2) ZPO** Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist. ===== siehe auch ===== § 178 ZPO -> [[Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen]] \\ Regelt die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wird.