====== Unwirksamkeit bei fehlender Ladung ====== § 856 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verhindert, dass der Drittschuldner sich gegenüber einem nicht geladenen Gläubiger auf eine ihm günstige Entscheidung berufen kann. **§ 856 (5) ZPO** Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist. ===== siehe auch ===== § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.