====== Unvollständiges Verhandeln ====== § 334 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Vorschriften des Titels nicht anzuwenden sind, wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt. **§ 334 ZPO** Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Versäumnisurteil|Versäumnisurteil]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Versäumnisurteils, das erlassen wird, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt.