====== Unverzügliche Zustellung der Klageschrift ====== § 271 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Klageschrift unverzüglich zugestellt werden muss. **§ 271 (1) ZPO** Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 271 ZPO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.