====== Unverzügliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden ====== § 216 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss. **§ 216 (2) ZPO** Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen. ===== siehe auch ===== § 216 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.