====== Untervertretung in der Verhandlung ====== § 157 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, dass ein bevollmächtigter Rechtsanwalt in bestimmten Verfahren einen Referendar zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigen kann. **§ 157 ZPO** Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Amtsgerichten|Verfahren vor den Amtsgerichten]] \\ Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Vertretung durch Rechtsanwälte und der Möglichkeit der Selbstvertretung durch die Parteien.