====== Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung ====== § 372a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung. § 372a (1) ZPO -> [[Duldung von Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung]] \\ Legt fest, dass jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, dulden muss, es sei denn, die Untersuchung ist unzumutbar. § 372a (2) ZPO -> [[Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung]] \\ Bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können, einschließlich zwangsweiser Vorführung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 8 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 8: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Verpflichtungen zur Duldung von Untersuchungen und der Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung.