====== Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft ====== § 757a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt ein Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. **§ 757a (4) ZPO** Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder 2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt. Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben. ===== siehe auch ===== § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.