====== Unterstützungsersuchen bei bestätigter Gefahr ====== § 757a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei bestätigter Gefahr um polizeiliche Unterstützung zu bitten. **§ 757a (3) ZPO** Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen. ===== siehe auch ===== § 757a ZPO -> [[Auskunfts- und Unterstützungsersuchen]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.