====== Unterschrift und Siegel der Geschäftsstelle ====== § 317 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass Ausfertigungen und Auszüge der Urteile vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden. **§ 317 (4) ZPO** Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. ===== siehe auch ===== § 317 ZPO -> [[Urteilszustellung und -ausfertigung]] \\ Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.