====== Unterschrift des Schriftsatzes ====== § 130 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. **§ 130 (6) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.