====== Unterschreiben des Protokolls ====== § 163 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 163 (1) ZPO -> [[Unterschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten]] \\ Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden. Bei vorläufiger Ton- oder Bildaufzeichnung muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit der Übertragung prüfen und bestätigen. § 163 (2) ZPO -> [[Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden]] \\ Regelt die Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten und die Vermerke im Protokoll. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die verschiedenen Aspekte des Verfahrens vor den Gerichten, einschließlich der Protokollführung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme.