====== Unterrichtung über Änderungen bei Urkunden ====== § 1119 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Justiz über Änderungen bei bestimmten Urkunden. **§ 1119 (2) ZPO** Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen. ===== siehe auch ===== § 1119 ZPO -> [[Verwaltungszusammenarbeit]] \\ Regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union.