====== Unterrichtung des Gläubigers und Folgen des Widerspruchs ====== § 802b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unterrichtung des Gläubigers über den Zahlungsplan und die Folgen eines Widerspruchs oder Zahlungsverzugs des Schuldners. **§ 802b (3) ZPO** Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. ===== siehe auch ===== § 802b ZPO -> [[Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung]] \\ Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.