====== Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ====== Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Derjenige, der solche unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Der Gesetzeszweck des mit § 1 UKlaG für qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährten Unterlassungsanspruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - VIII ZR 317/78, NJW 1980, 831, 832; Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79, NJW 1981, 979, 980; BGH, NJW 1981, 1511, 1512; BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 38 [jeweils noch zu § 13 AGBG])) Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN)) Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuerlichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Verträgen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des § 11 UKlaG verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden (BGH, NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG indes auch begrenzt. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Vertragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erforderlich.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 423 [juris Rn. 43 bis 51] - Klauselersetzung; BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 [juris Rn. 51 bis 54])) Die Verwendung nach § 307 BGB unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG erfüllen, der geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee; m.V.a. BGHZ 229, 266 [juris Rn. 57])) Nach § 1 UKlaG darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden. Das Verbot der Verwendung hat zum Inhalt, dass der Anspruchsverpflichtete nicht mehr erklären darf, dass diese für künftige Verträge gelten sollen; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN)) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Da der [[Privatrecht:Beseitigungsanspruch]] die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Vorschrift des § 1 UKlaG nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06, BGHZ 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 144/06, NJW-RR 2008, 624 Rn. 22; Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11 Rn. 22)) Auf der Grundlage von § 1 UKlaG kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er bereits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlassungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weitergehende Ansprüche eröffnet § 1 UKlaG nicht.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGHZ 196, 11 Rn. 22 mwN; ebenso Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 35; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 23; Walker, UKlaG, § 1 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 7; Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 34.1; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 16; Stadler, FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 UKlaG Rn. 12)) Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Während derjenige, der unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des Unterlassungsklagengesetzes. So ist in § 7 UKlaG mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer - spezieller - Beseitigungsanspruch geregelt. Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das Unterlassungsklagengesetz in § 3 Abs. 1 UKlaG der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung (UKlaG aF) die den anspruchsberechtigten Stellen zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (§§ 1, 2, 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 UKlaG aF) unterschied und seitdem Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen vorsieht (§§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4a UKlaG), ohne in § 1 UKlaG - anders als in § 2 Abs. 1 UKlaG - Beseitigungsansprüche anzuführen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 UKlaG ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders, die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu berufen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== UKlaG -> [[Unterlassungsklagengesetz]]