====== Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege ====== § 245 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens, wenn die Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses aufhört. **§ 245 ZPO** Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte. ====== Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege ====== § 245 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens, wenn die Tätigkeit des Gerichts infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses aufhört. **§ 245 ZPO** Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Unterbrechung des Verfahrens|Unterbrechung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Umstände, unter denen ein Verfahren unterbrochen wird, einschließlich der Unterbrechung durch den Tod einer Partei, den Verlust des Anwalts oder durch außergewöhnliche Ereignisse wie Krieg.