====== Unterbrechung durch Nacherbfolge ====== § 242 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unterbrechung eines Verfahrens im Falle der Nacherbfolge, wenn ein Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über einen Gegenstand verfügt. **§ 242 ZPO** Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens|Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Unterbrechung und Aussetzung von Verfahren, einschließlich der Auswirkungen auf Fristen und die Wiederaufnahme des Verfahrens.