====== Unterbrechung des Verfahrens bei Tod der Partei ====== § 239 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei. **§ 239 (1) ZPO** Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist.((BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11 -; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669)) ===== siehe auch ===== § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.