====== Unterbrechung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Insolvenz ====== Das durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es - wie hier - die Insolvenzmasse betrifft.((BGH, Beschluss vom 26. April 2017; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57; MünchKomm.InsO/Schumacher, 3. Aufl., vor § 85 Rn. 55 mwN; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach §§ 722 f. ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 279 Rn. 2 ff.)) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden.((BGH, Beschluss vom 26. April 2017; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 24 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II, mwN; MünchKomm.InsO/Schumacher aaO vor §§ 85 bis 87 Rn. 78)) Der Insolvenzgläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 174, 175 InsO). Erst wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 Fall 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.((BGH, Beschluss vom 26. April 2017)) ===== siehe auch =====