====== Unterbrechung des Verfahrens ====== Unterbrochen (§ 239 ZPO) wird das Verfahren kraft Gesetz. Beispielsweise durch Tod oder [[Insolvenz]] (§ 240 ZPO) einer Partei . Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder Insolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die [[Aussetzungsentscheidung]] des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können.((BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot))