====== Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen ====== § 713 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen nicht ergehen sollen, wenn die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht vorliegen. **§ 713 ZPO** Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vorläufige Vollstreckbarkeit|Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Schutzmaßnahmen für den Schuldner und der Anforderungen an die Sicherheitsleistung.